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   BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08   

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BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08 (https://dejure.org/2009,2080)
BPatG, Entscheidung vom 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08 (https://dejure.org/2009,2080)
BPatG, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - 21 W (pat) 301/08 (https://dejure.org/2009,2080)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 363
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 17.04.1997 - X ZB 10/96

    "Vornapf"; Fortsetzung des Einspruchsverfahrens nach Erlöschen eines Patents

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    a) Die für gerichtliche und Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsätze, dass ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich ist, um diese Verfahren betreiben zu können (vgl. BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf, 617 unter II.2.c)), und dass dieses Rechtsschutzbedürfnis auch noch bei der Entscheidung oder bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorhanden sein müssen (vgl. z. B. Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, Vorbem. § 253, Rn. 26 -28), können nicht auf das Einspruchsverfahren übertragen werden, da dieses Verfahren als Popularrechtsbehelf ausgebildet ist.

    Hier kann ein Angriff auf das Schutzrecht daher mit Allgemeininteressen nicht mehr gerechtfertigt werden, so dass das Rechtsschutzinteresse für derartige Begehren gesondert dargelegt werden muss" (BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; GRUR 1995, 342 ff. -Tafelförmige Elementem. w. N.).

  • BGH, 19.10.2000 - I ZB 62/98

    EASYPRESS; Verzicht auf Marke im laufenden Löschungsverfahren

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Zeitlich tritt die Erledigung erst dann ein, wenn der Einsprechende kein besonderes Rechtsschutzinteresse an einem Widerruf ex tunc nachweist (vgl. auch für Markenverfahren BGH GRUR 2001, 337 ff. -EASYPRESS).
  • BGH, 02.03.1999 - X ZB 14/97

    Künstliche Atmosphäre

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Der Erledigungsgrund beruht auch nicht auf einer originären verfahrensrechtlichen Dispositionsbefugnis des Patentinhabers, sondern ist lediglich eine verfahrensrechtliche Folge der materiellrechtlichen Befugnis des Patentinhabers, das erlangte Schutzrecht aufzugeben (vgl. BGH GRUR 1999, 571 ff. -künstliche Atmosphäre).
  • BGH, 28.03.1995 - X ZB 1/95

    "Drahtelektrode"; Anfechtung der Kostenentscheidung eines Nichtigkeitsurteils

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Soweit wie im vorliegenden Fall das Patentgesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält und die grundsätzlich für entsprechend anwendbar erklärten Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung wegen der Besonderheiten des patentgerichtlichen Verfahrens unanwendbar sind, soll das Patentgericht "sein Verfahren unter Berücksichtigung allgemeingültiger verfahrensrechtlicher Grundsätze frei gestalten können", wie bereits in der Amtlichen Begründung (vgl. BlPMZ 1961, 140, 155) zum Sechsten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 ausgeführt ist (BGH GRUR 1995, 577 ff. -Drahtelektrode).
  • BGH, 28.03.1985 - X ZB 10/84

    "Ziegelsteinformling II"; Feststellung der Unwirksamkeit eines durch Zeitablauf

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Dieser Nachweis kann nicht dadurch "ersetzt" werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis bereits dann vermutet wird, wenn der Patentinhaber den Einsprechenden nicht von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit freistellt (vgl. hierzu BPatG 9 W (pat) 337/06; anderer Auffassung 14 W (pat) 325/05, unter Zitat von BGH GRUR 1985, 871 -Ziegelsteinformling II, dort lag aber ein Verletzungstatbestand zugrunde).
  • BPatG, 28.04.2009 - 6 W (pat) 330/05
    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Um das Einspruchsverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sachund Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. Beschluss des 6. Senats vom 28. April 2009, 6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk, zur Veröffentlichung vorgesehen sowie Beschluss des 8. Senats vom 1. Juli 2008, 8 W (pat) 319/07).
  • BPatG, 04.02.2003 - 23 W (pat) 306/02
    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Eine Verwerfung des zulässig eingelegten Einspruchs kommt nicht in Betracht (anders im Fall eines von vorneherein unzulässigen Einspruchs, vgl. BPatGE 31, 21 ff. einerseits und BPatGE 46, 247 f. andererseits), da der Beteiligte, auf dessen Rechtsschutzbedürfnis es für die Verwerfung ankommt, nicht mehr am Verfahren beteiligt ist.
  • BPatG, 20.08.2008 - 9 W (pat) 337/06
    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Dieser Nachweis kann nicht dadurch "ersetzt" werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis bereits dann vermutet wird, wenn der Patentinhaber den Einsprechenden nicht von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit freistellt (vgl. hierzu BPatG 9 W (pat) 337/06; anderer Auffassung 14 W (pat) 325/05, unter Zitat von BGH GRUR 1985, 871 -Ziegelsteinformling II, dort lag aber ein Verletzungstatbestand zugrunde).
  • BPatG, 20.09.2007 - 14 W (pat) 325/05
    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Dieser Nachweis kann nicht dadurch "ersetzt" werden, dass das Rechtsschutzbedürfnis bereits dann vermutet wird, wenn der Patentinhaber den Einsprechenden nicht von Ansprüchen aus dem Patent für die Vergangenheit freistellt (vgl. hierzu BPatG 9 W (pat) 337/06; anderer Auffassung 14 W (pat) 325/05, unter Zitat von BGH GRUR 1985, 871 -Ziegelsteinformling II, dort lag aber ein Verletzungstatbestand zugrunde).
  • BGH, 10.01.1995 - X ZB 11/92

    "Aluminum-Trihydroxid"; Einreichung der Vollmacht des Patentanwalts;

    Auszug aus BPatG, 27.07.2009 - 21 W (pat) 301/08
    Dass das Patent im Zeitpunkt der Einlegung des Einspruchs noch besteht, gehört ebenfalls nicht zu den Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulässigkeit eines Einspruchs (vgl. BPatG BlfPMZ 1993, 62 f.; vgl. auch BGH GRUR 1995, 333 ff. - Aluminium-Trihydroxid).
  • BGH, 27.06.2007 - X ZB 6/05

    Informationsübermittlungsverfahren II

  • BGH, 14.02.1995 - X ZB 19/94

    "Tafelförmige Elemente"; Rechtsschutzbedürfnis für Patentnichtigkeitsklage nach

  • BGH, 22.02.1994 - X ZB 15/92

    "Sulfonsäurechlorid"; Zulässigkeit eines Einspruchsverfahrens gegen ein deutsches

  • BPatG, 19.11.2008 - 20 W (pat) 312/05
  • BPatG, 22.04.2009 - 9 W (pat) 305/05
  • BPatG, 03.03.2009 - 12 W (pat) 323/03
  • BPatG, 15.04.2009 - 9 W (pat) 381/04
  • BPatG, 19.02.2009 - 12 W (pat) 355/04
  • BPatG, 19.01.2009 - 12 W (pat) 366/03
  • BPatG, 05.07.2006 - 7 W (pat) 378/03
  • BPatG, 09.03.2009 - 9 W (pat) 405/04
  • BPatG, 09.03.2009 - 9 W (pat) 354/05
  • BPatG, 20.10.2010 - 7 W (pat) 333/06

    Vorrichtung zum Heißluftnieten - Patenteinspruchsverfahren - "Vorrichtung zum

    Die Annahme einer vollständigen Erledigung der Hauptsache kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Einsprechende nach dem Erlöschen des Streitpatents ein eigenes Rechtsschutzbedürfnis (abweichend von BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung) oder ein besonderes Interesse analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (abweichend von BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) geltend macht.

    Damit ist die Ansicht, das Allgemeininteresse rechtfertige die auf Beseitigung der Patenterteilung gerichteten Anträge des Einsprechenden nur so lange, wie das Patent noch wirksam und in Kraft sei (so aber BPatG 4 W (pat) 9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; zustimmend BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine), nicht zu vereinbaren.

    Da das Allgemeininteresse vom Gesetz vorausgesetzt wird, muss sein Wegfall vielmehr von Amts wegen ausdrücklich im jeweiligen Einzelfall konkret festgestellt werden; demgegenüber lässt sich die Annahme eines generellen Wegfalls des Allgemeininteresses weder aus § 59 Abs. 2 PatG noch daraus, dass in der Vergangenheit "allenfalls Einzelne" betroffen seien noch durch einen Hinweis auf die fortbestehende Möglichkeit zur Nichtigkeitsklage rechtfertigen (abweichend von BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine).

    Die hierfür gegebenen Begründungen (BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf; BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine) vermögen hierzu allerdings nicht zu überzeugen.

    b) Dies kann entgegen einem Teil der Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1981, 515 - Anzeigegerät [Gebrauchsmusterlöschungsverfahren]; GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf [Fall der Nichtzahlung der Jahresgebühr]; BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung ; letzterem folgend der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 f. - Radauswuchtmaschine ) aber nicht schon damit begründet werden, dass nach dem sich nur auf die Zukunft auswirkenden Erlöschen des Streitpatents nach § 20 PatG hinsichtlich des von der damit bewirkten Teilerledigung nicht erfassten Teils des Einspruchs - also für Ansprüche aus der Erfindung in der Zeit zwischen ihrer Anmeldung und dem Zeitpunkt des Erlöschens des Patents - ohne ausdrückliche Geltendmachung kein Rechtsschutzbedürfnis - oder in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein berechtigtes Interesse (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) - des Einsprechenden mehr bestünde, so dass ohne dessen ausdrückliche Geltendmachung seitens des Einsprechenden entweder das Einspruchsverfahren insgesamt in der Hauptsache erledigt (so BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363 - Radauswuchtmaschine ) oder der Einspruch als nachträglich unzulässig zu verwerfen wäre (so BPatG [20. Senat] GRUR 2009, 612 - Auslösevorrichtung im Anschluss an Hövelmann GRUR 2007, 283, 288 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; dem 20. Senat folgen der 9. und 12. Senat des Bundespatentgerichts, vgl. Nachweise bei BPatG GRUR 2010, 363 f.; diese Ansicht führt allerdings beim Amtsverfahren nach § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG für den Fall der vor Erlöschen des Streitpatents erklärten Einspruchsrücknahme zu einem widersinnigen Ergebnis, weil ein nicht mehr vorhandener Einspruch nicht nachträglich unzulässig werden kann; darüber hinaus kommt bei ihr in allen Fällen die Teilerledigung und damit der teilweise Erfolg des Einspruchs nicht hinreichend zum Tragen).

    cc) Die Annahme, mit dem Erlöschen des Streitpatents sei generell - also nicht nur im jeweiligen Einzelfall - das Allgemeininteresse an der Beseitigung eines zu Unrecht erteilten Patents entfallen, kann nicht mit der Behauptung begründet werden, das Allgemeininteresse rechtfertige die auf Beseitigung der Patenterteilung gerichteten Anträge des Einsprechenden nur so lange, wie das Patent noch wirksam und in Kraft sei (so aber BPatG 4 W (pat) 9/86, wiedergegeben in: BGH GRUR 1997, 615 - Vornapf ; daran anschließend [unter fälschlicher Bezugnahme nur auf die BGH-Entscheidung] BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 - Radaus-wuchtmaschine ).

    bbb) Hierzu gehören allerdings nicht die Interessen von Unternehmen, welche ihr unternehmerisches Handeln allein durch Respektierung des Streitpatents in der Vergangenheit, d. h. vor dem Erlöschen des Streitpatents, bereits ausrichtet haben (vgl. hierzu BPatG BPatG GRUR 2010, 363, 364 re.

    fff) Auch der Hinweis, soweit (...) konkrete Verletzungshandlungen in Betracht kommen, seien "allenfalls Einzelne betroffen" (vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 364 re.

    Auch aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (vgl. BPatG [21. Senat] GRUR 2010, 363, 364 re.

  • BPatG, 12.04.2011 - 21 W (pat) 320/06

    Rechtsbeschwerdeverfahren - Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache

    Das Einspruchsverfahren ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erledigt (vgl. BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine im Anschluss an BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf).

    Nach Erlöschen des Patents ist für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich (BGH in std. Rspr., vgl. GRUR 2008, 279 f. - Kornfeinung, unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine; Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.).

    Das fehlende Rechtsschutzbedürfnis führt zur Erledigung des Einspruchsverfahrens, nicht zur nachträglichen Unzulässigkeit der Einsprüche (BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine; BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten, Leitsätze veröffentlicht in …

    Die Erledigung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus Gründen der Rechtssicherheit im Beschlusswege auszusprechen (BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine; zur Gestaltungsfreiheit des BPatG im Verfahrensrecht vgl. BGH GRUR 1995, 577 ff. - Drahtelektrode unter Bezugnahme auf die Amtliche Begründung zum Sechsten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961, BlPMZ 1961, 140, 155).

  • BPatG, 13.04.2011 - 21 W (pat) 308/08

    Optische Inspektion von Rohrleitungen - Patenteinspruchsverfahren - "Optische

    (im Anschluss an BGH GRUR 1997, 615 ff - Vornapf; BPatGE 51, 128 ff - Radauswuchtmaschine, in Abgrenzung zu BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten, Leitsätze veröffentlicht in Mitt 2011, 71).

    Nach Erlöschen des Patents ist für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich (BGH in std. Rspr., vgl. GRUR 2008, 279 f. - Kornfeinung, unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; GRUR 1995, 342 f. - Tafelförmige Elemente; BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine; Schulte, PatG 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, PatG 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse, PatG 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.).

    Dass die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis geltend gemacht hat, führt nicht zur nachträglichen Unzulässigkeit des Einspruchs (BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine; BPatG, Beschluss vom 20. Oktober 2010, 7 W (pat) 333/06 - Vorrichtung zum Heißluftnieten, Leitsätze veröffentlicht in Mitt 2011, 71, vollständige Entscheidung abrufbar unter juris Das Rechtsportal).

    Die Erledigung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus Gründen der Rechtssicherheit im Beschlusswege auszusprechen (BPatGE 51, 128 ff. - Radauswuchtmaschine; zur Gestaltungsfreiheit des BPatG im Verfahrensrecht vgl. BGH GRUR 1995, 577 ff. - Drahtelektrode unter Bezugnahme auf die Amtliche Begründung zum Sechsten Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961, BlPMZ 1961, 140, 155).

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